Pensionsantrittsalter
Ein Pensionsantritt ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht für sie die Möglichkeit bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.
Anspruchsvoraussetzungen
Diese sind erfüllt, wenn zum Stichtag
- mindestens 480 Versicherungsmonate erworben wurden und
- keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, keine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (nach dem BSVG mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 5.306,80 vorliegt.
Sonderregelungen
Korridorpension und krankheitsbedingte Pension
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind, kann eine krankheitsbedingte Pension in Anspruch genommen werden, da diese günstiger sein kann.
Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung
Personen, die ihr Dienstverhältnis unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Gründen (zB Kündigung durch Arbeitgeber, berechtigter vorzeitiger Austritt) beenden und einen Anspruch auf Korridorpension hätten, können die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für längstens ein Jahr - aber maximal bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension - beziehen und müssen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension.