Eintritt des Versicherungsfalles
Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres
Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres
Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen. Siehe dazu "Erhöhtes Antrittsalter für Frauen".
Erfüllung einer Mindestversicherungszeit
Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn
- mindestens 180 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
- mindestens 300 Versicherungsmonaten (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
- mindestens 180 Versicherungsmonaten in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag
vorliegen.
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, gelten die oben angeführten Bestimmungen nur, sofern sie für diese Personen günstiger sind.
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn
- mindestens 180 Versicherungsmonaten nach dem APG (grundsätzlich erst ab 01.01.2005), davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen. Kindererziehungszeiten zählen auch, wenn sie vor dem 01.01.2005 liegen.
Den Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende, auch vor dem 01.01.2005 erworbene Zeiten gleichgestellt:
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines
behinderten Kindes
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines
nahen Angehörigen
- Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung
für pflegende Angehörige
- Zeiten einer Familienhospizkarenz.
Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§ 16 a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.
Erhöhte Alterspension
Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.
Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.
Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.
Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.
Knappschaftliche Sonderregelung
Anspruch auf Knappschaftsalterspension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllt hat.
Erhöhtes Antrittsalter für Frauen
Das Bundesverfassungsgesetz 1992 regelt die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension (im knappschaftlichen Pensionsrecht einer "Knappschaftsalterspension"). Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr - wird beginnend mit 01.01.2024 (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - herangeführt. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsjahrgang ab 01.01.1964 bereits ein erhöhtes Antrittsalter für die Alterspension haben.
ALTERSPENSION AB 01.01.2024 Anhebung des Anfallsalters für WEIBLICHE Versicherte Das Anfallsalter wird stufenweise an das Anfallsalter der männlichen Versicherten - 65. Lebensjahr (Lj) - angeglichen
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