Antragstellung
In der Pensionsversicherung herrscht das sogenannte "Antragsprinzip". Um eine Leistung zu erhalten ist eine "Antragstellung" erforderlich.
Für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche Antragsformulare vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet.
Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden.
Sämtliche Anträge sind gebührenfrei. Gleiches gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.
Stichtag
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, welcher Versicherungsträger die Leistung zu erbringen hat und wie hoch sie ist.
Es handelt sich immer um einen Monatsersten.
- Bei den Eigenpension(en) ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
- Bei den Hinterbliebenenpension(en) ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Beispiele: | Versicherungsfall | Antragstellung | Stichtag |
Versicherungsfälle des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit | 01.10. 21.09. 21.09. | 01.10. 02.09. 12.11. | 01.10. 01.10. 01.12. |
Versicherungsfall des Todes | 01.07. 02.03. 21.02. | 07.07. 07.05. 12.10. | 01.07. 01.04. 01.03. |
Zuständigkeit
Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.
Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
Folgende Träger sind für die Leistungserbringung im Rahmen der Pensionsversicherung zuständig:
ASVG:
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
GSVG/BSVG:
Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS)
Sonderregelung für die Zugehörigkeit zur BVAEB
Bezieher einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B. Knappschaftssold und Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalles auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend oder ausschließlich in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.
Versicherte, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes erfolgt ist.
Das gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.
Ebenso bleibt ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig.
Das bedeutet grundsätzlich, dass im Zuge eines Pensionsfeststellungsverfahrens die Sonderstellung des knappschaftlichen Pensionsrechtes zum Tragen kommen kann, sofern auch die erforderlichen Kriterien der Leistungszugehörigkeit erfüllt sind.
Wird das Pensionsfeststellungsverfahren von der BVAEB geführt und wird festgestellt, dass ein anderer Zweig der Pensionsversicherung für die Erledigung zuständig ist, erfolgt unsererseits eine Abtretung an die jeweils zuständige Stelle.
Der (die) Versicherte wird schriftlich über diese Abtretung informiert.
Für Versicherte, die am Berechnungsstichtag, auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen, nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.
Pensionsbeginn
Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag.
Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem auf den Todestag folgenden Tag, sofern eine Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten erfolgt, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Wenn der/die Verstorbene über den 31.12.1996 hinaus eine Pension bezogen hat, beginnt die Hinterbliebenenpension frühestens ab dem Monatsersten nach dem Todestag.
Pensionsauszahlung
Die Pensionsleistung wird monatlich im Nachhinein - spätestens am Ersten des Folgemonates - auf ein Pensionskonto Ihrer Wahl überwiesen.
Zu den Pensionen im April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Die erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den unmittelbar vorangehenden fünf Monaten kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.
Geben Sie bereits mit Ihrem Pensionsantrag Ihre Kontonummer (Antrag auf unbare Pensionszahlung von Ihrem gewünschten Geldinstitut beilegen!) für die Überweisung der Pension bekannt. Eine Barauszahlung der Pension per Post erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch.
Bescheid
Das Verfahren in der Pensionsversicherung wird mittels Bescheid abgeschlossen. Bescheide können vor der zuständigen Verwaltungsbehörden beeinsprucht werden.