Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder Vertragsstaat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
Auswirkung auf Ihre Pension
Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren
- die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (zB Mindestversicherungszeit) und
- die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.
Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.
Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.
Pensionsberechnung in EU und EWR
Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten
Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wird die österreichische Pension grundsätzlich so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).
Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Pensionsanspruch alleine mit inländischen Zeiten
Wenn sämtliche Pensionsvoraussetzungen mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inländischen Zeiten berechnet, sofern die "Pensionsberechnung mit Auslandszeiten" nicht zu einem besseren Ergebnis führt.
Pensionsberechnung bei sonstigen Vertragsstaaten
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten oder allein auf Grund der innerstaatlichen Versicherungsmonate erfüllt sind, erfolgt die Leistungsberechnung nach den
gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer rein innerstaatlichen Pension angewendet werden ("Direktberechnung"). Die Berechnung erfolgt nur mit den österreichischen Versicherungsmonaten.
Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten
Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) wurde auch vom österreichischen Gesetzgeber mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 die Einbeziehung von Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten in die Krankenversicherung beschlossen, sofern der/die betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als Träger der Kranken- und Pensionsversicherung, ist somit verpflichtet auch von ausländischen Leistungen einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % einzubehalten.
Dieser Beitrag wird erstmalig von der Pension für Oktober 2011 in Abzug gebracht werden, wodurch sich der Auszahlungsbetrag entsprechend verringert.
Sollte der Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der ausländischen Leistung gleich oder höher als die österreichische Leistung sein, verbleibt kein Auszahlungsbetrag. Der verbleibende offene Betrag wird von der Krankenversicherung zur Zahlung vorgeschrieben.
Sonstige Vertragsstaaten und Adressen
ALBANIEN
Instituti i Sigurimeve Shoqeror
AUSTRALIEN
Centrelink International Services
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
a)
Verbindungsstelle KV
Zavod zdravstvenog osiguranje i reosiguranja
Federacije Bosne i Hercegovine
Trg. Heroja 14
71000 Sarajevo
BOSNIEN und HERZEGOWINA
Verbindungsstelle PV
Federalni zavod za penzijsko i invalidsko osiguranje
Federalni zavod za mirovinsko i invalidsko
osiguranje Mostar
Ložionička 2
71000 Sarajevo
BOSNIEN und HERZEGOWINA
b) Serbische Republik
Verbindungsstelle KV
Fond zdravstvenog osiguranja
Republike Srpske
Zdrave Korde 8
78000 Banja Luka
BOSNIEN und HERZEGOWINA
Verbindungsstelle PV
Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje
Republike Srpske
Centralna Sluzba Bijeljina
Ul. Njegoseva 28A
76000 Bijeljina
BOSNIEN und HERZEGOWINA
CHILE
Superintendencia de Administradoras de Fonds de Pensiones
INDIEN
ISRAEL
KANADA
für Quebec:
MOLDAU
Verbindungsstelle PV
Casa Natională de Asigurări Sociale
a Republicii Moldova
3, Str. Gheorghe Tudor
2028 Chişinău
MOLDAVA
MONTENEGRO
NORDMAZEDONIEN
Fond na penziskoto i invalidskoto osiguruvanje na Severna Makedonija
PHILIPPINEN
SCHWEIZ
Schweizerische Ausgleichskasse
SERBIEN
Republicki fond za penzijsko i invalidsko osiguranje zaposlenih
SÜDKOREA
TUNESIEN
Verbindungsstelle KV
Caisse Nationale de Assurance Maladie
B.P. nr. 77
1080 Tunis Cedex
TUNESIEN
Verbindungsstelle PV
Caisse Nationale de Securité Sociale
49, Avenue Taieb M´Hiri
1002 Tunis Belvedere
TUNESIEN
TÜRKEI
Türkiye Cumhuriyeti Sosyal Güvenlik Kurumu
URUGUAY
Banco de Previsión Social (BPS)
Colonia 1921 P. 1
11200 Montevideo
URUGUAY
USA
Social-Security Administration (SSA)