Waisenpension
Pension nach dem Ableben eines oder beider Elternteile sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wanderversicherung
Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.
Wartezeit
Darunter versteht man das Vorliegen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.
Wegfall
Die vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelung), die Korridorpension und die Schwerarbeitspension gebühren nicht, solange eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird.
Ab 1. Jänner 2024 fällt die vorzeitige Alterspension, Korridorpension und die Schwerarbeitspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von € 518,44).
Weiterversicherung
Form der freiwilligen Versicherung für Personen, die aus der Pflichtversicherung oder Selbstversicherung ausgeschieden sind.
Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.
Wiederaufleben
Eine weggefallene vorzeitige Alterspension (inklusive Hacklerregelung), Korridorpension und Schwerarbeitspension gebührt über Antrag wieder, sobald die pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ausgeübt wird.
Wiederaufleben der Hinterbliebenenpension (ausgenommen Waisen)
Wurde eine
Hinterbliebenenpension abgefertigt (siehe Abfertigung) und wird die neue
Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufheben gelöst, so gebührt diese wieder unter
bestimmten Voraussetzungen - frühestens jedoch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren
nach erfolgter Abfertigung.
Das gilt sinngemäß auch für
Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen.
Witwen*Witwerfortbetriebspension
Leistung in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung für hinterbliebene Ehepartner*innen bzw. hinterbliebene eingetragene Partner*innen. Führt dieser den Betrieb der verstorbenen Person fort, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten der verstorbenen Person für den Eigenpensionsanspruch berücksichtigt.
Witwen*Witwerpension
Pension, die nach dem Ableben der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners gebührt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zurechnungsmonate
Bei der Berechnung einer krankheitsbedingten Pension werden zusätzliche (fiktive) Versicherungsmonate bis zu einem bestimmten Höchstausmaß berücksichtigt.
Zuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vor, so zählt das letzte erworbene Versicherungsmonat. Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
Zwischenstaatliches Verfahren
Hat ein Versicherter auch in Staaten, mit denen Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, Versicherungszeiten erworben, sind diese, sofern erforderlich, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen.