Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten
Das
sind Zeiten des Besuches einer mittleren/höheren Schule nach dem 15.
Lebensjahr, ein
Studium an einer Akademie/Hochschule und Ausbildungszeiten in
Österreich oder in einem unter das EG-Recht
fallenden Staat.
Damit diese Zeiten für die
Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen und in der Pensionshöhe berücksichtigt
werden können, ist eine Beitragsentrichtung erforderlich (Ausnahme: bei
Hinterbliebenenpensionen).
Schwerarbeit
Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen ausgeübt werden.
Schwerarbeitspension
Form der Alterspension, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann.
Selbstversicherung
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und in keiner gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, können sich ohne Vorversicherungszeiten in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern, solange der Wohnsitz in Österreich ist.
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Geringfügig beschäftigten Personen mit Wohnsitz in Österreich wird damit die Möglichkeit geboten, eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung einzugehen. Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Wohnsitz.
Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern, sofern dadurch deren Arbeitskraft überwiegend beansprucht wird. Die Selbstversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres des zu pflegenden Kindes.
Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld aber der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, kostenlos die Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern, sofern dadurch die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird.
Sonderruhegeld
Jene Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) geleistet wird.
Sonderzahlungen
Zu den Pensionen für die Monate April und Oktober eines jeden Jahres gebührt je eine zusätzliche Zahlung.
Sozialgerichte
Diese sind Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich. Die Entscheidung erfolgt durch Berufsrichter und Laienrichter aus der Interessenvertretung.
Steigerungsbetrag
Zur
Berechnung der Pensionshöhe nach dem ASVG / GSVG / BSVG ist der Steigerungsbetrag
zu ermitteln.
Der Steigerungsbetrag ist ein
Prozentsatz der (Gesamt) Bemessungsgrundlage, welcher von der Anzahl der für
die Leistungsbemessung zählenden Versicherungsmonaten abhängig ist.
Stichtag
Stichtag ist jener Monatserste, zu dem geprüft wird, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind und zu dem die Höhe der Pension berechnet wird.