Deckelung des Pensionsverlustes
Schutzbestimmung um finanzielle Nachteile auf Grund gesetzlicher Änderung im Pensionsrecht zu begrenzen.
Dienstunfähigkeit
Als dienstunfähig in der knappschaftlichen Pensionsversicherung gilt die*der Versicherte, die*der infolge ihres*seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihr*ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im Wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, auszuüben.