UV-Beiträge für Gemeindemandatare
Die UV- Pauschalbeiträge für Gemeindemandatare sind bis zum 31. März 2019 einzuzahlen.
Der UV-Pauschalbeitrag 2019 beträgt pro Mandatar EUR 22,58.
Der Pauschalbeitrag ist zu bezahlen für
- die Mitglieder der Gemeindevertretungen
- die Ortsvorsteher, wenn sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretungen sind.
Bei einem Wechsel der Mandatsträger während des Jahres ist kein nochmaliger Pauschalbeitrag zu bezahlen.
Für Ersatzgemeinderäte ist kein gesonderter UV-Pauschalbeitrag zu zahlen.
Nutzung der Zahlungsreferenz
Bei der Einzahlung von Beiträgen an die BVAEB ist die Zahlungsreferenz anzugeben.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:
- Die Zahlungsreferenz ist bei Onlinezahlung im Feld "Zahlungsreferenz", nicht im Feld "Verwendungszweck" anzugeben.
- Die Zahlungsreferenz ist vollständig anzugeben. Die Zahlungsreferenz beginnt immer mit den Buchstaben "BK". Danach folgen ohne Abstand zwei Prüfziffern. Danach folgt die 10-stellige Beitragskontonummer. Ohne die Angabe der Buchstaben "BK" und der Prüfziffern kann die Referenznummer von der BVAEB nicht elektronisch verarbeitet werden und ist somit nutzlos.
- Weitere Angaben im Feld "Zahlungsreferenz" sind nicht zulässig und verhindern die korrekte Zuordnung Ihrer Zahlung.
- Die zusätzliche Befüllung des Feldes "Verwendungszweck" ist ebenfalls nicht notwendig.
Grundsätzlich sind weitere Angaben zu Ihrer Einzahlung - wie die Angabe der Beitragskontonummer, des Beitragsmonates oder der Versichertengruppe - nicht notwendig. Wesentlich für die Zuordnung Ihrer Einzahlung ist lediglich die Zahlungsreferenz und die Übereinstimmung der Einzahlung mit den von Ihnen übermittelten Meldungen.
Sollten Sie Ihre Zahlungsreferenz nicht kennen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Bearbeiter der BVAEB-Beitragsabteilung in Verbindung.
Kontoverbindung der BVAEB für Beiträge
Bitte zahlen Sie Ihre Beiträge möglichst auf folgendes PSK-Konto ein:
IBAN AT25 6000 0000 0764 7181
Die Einzahlung auf andere als diesem Konto ist zwar weiterhin zulässig. Eine verlässliche automatische Zuordnung Ihrer Zahlung ist jedoch nur bei Einzahlung auf dieses Konto gewährleistet.
Die Einzahlung der Beiträge auf unterschiedliche Konten ist ebenfalls unnötig (z.B. Einzahlung der UV-Beiträge für Gemeindemandatare auf ein anderes Konto als die laufenden Beiträge).
Mitarbeitervorsorge für befristete und fallweise Beschäftigte
Im letzten Jahr wurde besonders häufig bei der Anmeldung von mehrfach für eine jeweils kurze Dauer befristet angestellten Dienstnehmern oder fallweise beschäftigten Personen beobachtet, dass diese Personen ohne Meldung einer Mitarbeitervorsorge angemeldet wurden und dass auch keine Beiträge zur Mitarbeitervorsorge abgeführt wurden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:
Aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 besteht bei Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb von 12 Monaten beim zweiten und allen weiteren Dienstverhältnissen Beitragspflicht zur Mitarbeitervorsorge unabhängig von der Dauer dieses Dienstverhältnisses und unabhängig davon, ob das erste Beschäftigungsverhältnis mitarbeitervorsorgepflichtig war oder nicht.
Das bedeutet, dass bei Ausübung von mehreren befristeten Dienstverhältnissen innerhalb von 12 Monaten spätestens das zweite Beschäftigungsverhältnis ab dem ersten Tag mitarbeitervorsorgepflichtig ist.
Fallweise Beschäftigte sind spätestens ab dem zweiten Tag der fallweisen Beschäftigung mitarbeitervorsorgepflichtig.
Bitte beachten Sie dies bei der Anmeldung dieser Versicherten und bei der Beitragsabfuhr.
Bei der BVAEB wird die Beitragspflicht zur Mitarbeitervorsorge unabhängig von der Anmeldung verwaltet. Wir werden Sie im Zuge der Beitragsgrundlagenurgenz auf die fehlenden Beiträge bzw. Beitragsgrundlagen aufmerksam machen.
Dienstgebermeldungen - Angabe von Ansprechpartner und E-Mail Adresse
Bei Dienstgebermeldungen, das sind Versichertenmeldungen und monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen, sind eine Ansprechperson mit Telefonnummer und eine E-Mail Adresse anzugeben.
Bitte achten Sie darauf, diese Felder zu befüllen und insbesondere als Ansprechperson solche Personen anzugeben, die tatsächlich über die übermittelte Meldung Auskunft erteilen können.
Versicherungsnummer - Anforderung
Grundsätzlich ist auf der Anmeldung eine gültige Versicherungsnummer anzugeben.
Sollte die Versicherungsnummer zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt sein, so ist mit der neuen Meldungsart Versicherungsnummer-Anforderung eine Versicherungsnummer anzufordern. Seitens der BVAEB wird umgehend die Versicherungsnummer rückgemeldet. Bitte warten Sie mit der Meldung die Bekanntgabe der Versicherungsnummer ab. Eine Anmeldung ohne Versicherungsnummer und unter Angabe des Geburtsdatums sowie des Referenzwerts der SVNR-Anforderung sollte nur in Einzelfällen notwendig sein.
Sollten Sie die Rückmeldung nicht abwarten wollen und die Anmeldung ohne Angabe der Versicherungsnummer durchführen, ist der Referenzwert der vorab übermittelten SVNR-Anforderung in der Anmeldung anzugeben.
Eine Anmeldung ohne Versicherungsnummer und ohne Versicherungsnummer-Anforderung ist unzulässig. Sie erhalten in diesem Fall auch keine Rückmeldung über die gültige Versicherungsnummer.