In letzter Zeit gab es vermehrt Anmeldungen von Funktionären von Gemeindeverbänden zur Pflichtversicherung nach dem B-KUVG.
Nach den Bestimmungen des B-KUVG ist jedoch keine Pflichtversicherung von Gemeindeverbandsfunktionären (z. B. Obmann und Obmannstellvertreter) vorgesehen. Anmeldungen zur Pflichtversicherung und eine Abfuhr von Beiträgen für diese Gruppe von Funktionären sind daher unzulässig.