Befreite Personen
Von der Rezeptgebühr befreit sind Personen mit
- anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten und
- besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch beim Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln von der Entrichtung des Selbstbehaltes befreit.
Auch zahlen diese Versicherten keine gesetzliche Zuzahlung
für Kur-, Genesungs- und Rehabilitationsaufenthalte.
Sozial schutzbedürftige Personen
Folgende Personen gelten als besonders sozial schutzbedürftig und können mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen (siehe Service-Zone):
- Personen, deren Nettoeinkommen den Richtsatz für die Ergänzungszulage nicht übersteigt
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes, deren Einkommen zu einem großen Teil durch die Heimkosten gebunden ist und die nur ein geringes Taschengeld beziehen und
- Personen, deren Familien-Nettoeinkommen im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder sehr niedrig ist
Ebenfalls sozial schutzbedürftig sind
- Personen, die eine Ergänzungs- oder Ausgleichszulage(die sogenannte "Mindestpension") beziehen
- Personen, die einen Pensionsbonus oder Ausgleichszulagenbonus beziehen
Diese Personen sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Richtsätze für die Befreiung
Richtsätze für die Befreiung von der Rezeptgebühr | |
Personengruppe | Richtsatz |
Alleinstehende bis zu einem Nettoeinkommen von | EUR 1.217,96 |
Ehepaare/eingetr. Partner bis zu einem Nettoeinkommen von | EUR 1.921,46 |
für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um | EUR 187,93 |
Für Personen, die wegen eines Gebrechens oder Leidens einen erhöhten Medikamentenbedarf nachweisen können, wie chronisch Kranke, erhöhen sich diese Richtsätze um 15 %:
Erhöhte Richtsätze für die Befreiung von der Rezeptgebühr | |
Personengruppe | Richtsatz |
Alleinstehende bis zu einem Nettoeinkommen von | EUR 1.400,65 |
Ehepaare/eingetr. Partner bis zu einem Nettoeinkommen von | EUR 2.209,68 |
für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um | EUR 187,93 |
Nachsichten
Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, besteht auf formlosen Antrag die Möglichkeit, dass bezahlte Behandlungsbeiträge bis zu einem Jahr rückwirkend und auch für die Zukunft - auf die Dauer der Rezeptgebührenbefreiung, längstens aber für ein Jahr - zurückgezahlt oder nachgesehen werden.
Bei Überschreiten einer monatlichen Belastungsgrenze können auch Versicherte, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, Beträge zurückgezahlt oder nachgesehen bekommen. Mehr dazu erfahren Sie rechts auf der Linkleiste unter Nachsicht des Behandlungsbeitrages.