Was ist der Unterstützungsfonds?
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können wir Ihnen mit Leistungen aus dem Unterstützungsfonds helfen.
Die Mittel des Unterstützungsfonds werden nach Maßgabe unserer Richtlinien für Unterstützungen der Versicherten und der anspruchsberechtigten Angehörigen unter Bedachtnahme auf die individuelle Not- und Zwangslage und die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwendet.
Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds sind freiwillige Leistungen, es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Wofür erhalte ich eine Unterstützung?
Wenn durch Krankheit, Gebrechen oder Mutterschaft finanzielle Belastungen entstehen, die zu einer finanziellen Notlage führen, können Unterstützungen für folgende Aufwendungen gewährt werden:
Für medizinische Untersuchungen oder Behandlungen, wie z.B.:
- unumgängliche Anstaltspflege, Krankenbehandlung oder Zahnersatz im In- oder Ausland, wenn die Pflichtleistung 60 % der Kosten nicht erreicht
- eine kieferorthopädische Behandlung mit festsitzendem Gerät für höchstens drei Behandlungsjahre
- Delfintherapie
- ADELI-Therapie
Für soziale Maßnahmen der Rehabilitation, speziell zum Ausgleich von Nachteilen durch eine Behinderung, wie z. B.:
- die behinderungsgerechte Adaptierung eines für den Anspruchsberechtigten unbedingt erforderlichen Kraftfahrzeuges
- die behinderungsgerechte Adaptierung der Unterkunft
- einen Elektrofahrstuhl oder ein anderes Behindertenfahrzeug
- die behinderungsspezifische Hard- und Software von Sehbehinderten, wenn die Anlage der Schul- oder Berufsausbildung dient
- Hör-Sprachübertragungsanlagen eines Hörbehinderten zur Schul- oder Berufsausbildung
- Geräte oder Maßnahmen, die einem Körperbehinderten oder Rollstuhlfahrer die Überwindung von Treppen ermöglichen
Wegen Pflegebedürftigkeit (Geräte zur Pflegeunterstützung, ausgenommen Pflegedienste)
Für Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, sollte die haushaltsführende Person wegen Krankheit oder Entbindung ausfallen
Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der BVAEB stehen und nicht oder nur unzureichend abgegolten werden.
Nicht unterstützt werden Aufwendungen zur Deckung von
- Lebenshaltungskosten
- Aufwendungen, die mit dem Pflegegeld abzudecken sind (z. B. Pflegedienste, 24-Stunden-Hilfe etc.)
- Bestattungskosten
- Kostenbeteiligungen (z. B. Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühr)
- vorsorgemedizinischen Maßnahmen
- diätischen Maßnahmen, sowie Mast- und Schlankheitskuren
- Belastungen, die von Dritten ausgeglichen werden müssen.
Antragstellung
Unterstützungen können nur auf Antrag des Versicherten, der anspruchsberechtigten Angehörigen oder in deren Namen einer Einrichtung der staatlichen Sozial- und Behindertenhilfe zuerkannt werden. Dem Antrag sind die monatlichen Einkünfte und Nachweise über das Vermögen des Versicherten und seiner anspruchsberechtigten Angehörigen beizulegen.
Anträge können von uns erst dann behandelt werden, wenn die Kosten beglichen sind. Sind Sie dazu finanziell nicht in der Lage, können auch Unterstützungen aufgrund eines Kostenvoranschlages oder der noch nicht bezahlten Rechnung zuerkannt werden.
Die Höhe der Unterstützung richtet sich im Einzelfall nach der Leistungsart im Sinne der oben genannten Kategorien, den Gesamtkosten und dem Grad der Notlage.