Wer gilt als arbeitsunfähig?
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, jene Beschäftigung auszuüben, die die Pflichtversicherung begründet.
Die bei der BVAEB versicherten Dienstnehmer haben im Fall einer Arbeitsunfähigkeit einen zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber ihrem Dienstgeber. Anschließend gebührt bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Beamte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Krankmeldungen von Fachärzten für Radiologie oder Labordiagnostik können nicht anerkannt werden.
Ist Ihr behandelnder Arzt ein Vertragsarzt, so meldet er die Daten zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die BVAEB.
Werden Sie durch einen Wahlarzt krankgeschrieben, müssen Sie sich Ihre Arbeitsunfähigkeit auf unserem Formular "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" (in unserer Service-Zone) von Ihrem behandelnden Arzt bestätigen lassen. Übermitteln Sie dieses bitte unverzüglich an Ihre BVAEB-Kundenservicestelle. Der untere Teil der Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann für die Vorlage an den Dienstgeber verwendet werden.
Nach einem Krankenhausaufenthalt übermittelt im Regelfall die Krankenanstalt eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer Krankmeldung an uns. Sind Sie nach der Entlassung weiterhin arbeitsunfähig, benötigen wir ab dem ersten Tag nach der Entlassung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung Ihres Arztes.
Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Vor dem voraussichtlichen Ende:
Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit vor dem ärztlich bestätigten Ende, genügt eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung an Ihre zuständige Kundenservicestelle. Sie können jedoch auch unser Formular "Gesundmeldung" im online-Service-Portal MeineBVAEB verwenden. - Zum bestätigten Ende:
Fällt Ihre Arbeitsunfähigkeit zum Ende oder am Tag der Wiederbestellung weg, ist keine Meldung erforderlich. - Verlängerung des Krankenstandes:
Sind Sie länger arbeitsunfähig als Ihr Arzt angenommen hat, ist der Arzt unverzüglich bezüglich einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu konsultieren.
Krankenstandskontrolle
Wir sind verpflichtet, bei Dienstnehmern mit Krankengeldanspruch das Vorliegen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu überprüfen. Die BVAEB ist bemüht, dieser Verpflichtung durch die Anforderung von Befunden und Therapienachweisen nachzukommen. Sollte zusätzlich eine persönliche Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der BVAEB notwendig sein, werden Sie zu einer Kontrolluntersuchung vorgeladen.
Informieren Sie rechtzeitig Ihre Kundenservicestelle, falls Sie den Termin zur Vorladung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. hohes Fieber) nicht einhalten können. Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit vor oder an dem Tag der Kontrolluntersuchung, geben Sie Ihrer zuständigen Kundenservicestelle unverzüglich das tatsächliche Ende Ihres Krankenstandes bekannt.
Ortswechsel während des Krankenstandes
Ein Ortswechsel während eines Krankenstandes von mehr als einem Tag ist nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert die vorherige Zustimmung der BVAEB.
Senden Sie zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung des Ortswechsels unter Beischluss einer Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes an die für Sie zuständige Kundenservicestelle.