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Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Auf der Rückseite der e-Card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie ermöglicht die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Fall akut auftretender Erkrankung bei vorübergehenden Aufenthalten (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien sowie im Vereinigten Königreich.


In welchen Staaten gilt die EKVK?

Mit der EKVK können die medizinisch notwendigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes in folgenden Staaten in Anspruch genommen werden:

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern (griechischer Teil).


Für Behandlungen in Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien, ist die Direktvorlage der EKVK bzw. einer PEB (provisorische Ersatzbescheinigung) beim Leistungserbringer nur im Ausnahmefall möglich. Sie müssen daher vor Inanspruchnahme der Behandlung eine bosnisch und herzegowinische bzw. montenegrinische bzw. serbische Anspruchsbescheinigung bei der zuständigen Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung (Bosnien und Herzegowina) bzw. des Krankenversicherungsfonds (Montenegro) bzw. des Republiksversicherungsfonds (Serbien) in der Ortschaft des vorübergehenden Aufenthalts beantragen, die Sie von dieser nach Vorlage der EKVK oder durch Umtausch einer PEB erhalten.

Gültigkeit der EKVK

Die Gültigkeit der EKVK ist u. a. abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag einer e-Card mit EKVK vorliegen (Näheres finden Sie unter § 51 der Krankenordnung). Dabei sind allenfalls auch außerhalb von Österreich erworbene Krankenversicherungszeiten zu berücksichtigen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig die entsprechenden Nachweise vorzulegen bzw. uns über das Vorliegen von Vorversicherungszeiten zu informieren.

Bei Fehlen der Voraussetzungen, ist die EKVK ungültig (auf der Rückseite der e-Card befindet sich lediglich die EKVK-Kartennummer - die restlichen Felder sind mit "*******" bedruckt). In diesem Fall kann jedoch eine provisorische Ersatzbescheinigung (sh. unten) bei Ihrer Kundenservicestelle angefordert werden. Die e-Card Vorderseite ist aber trotzdem gültig.

Warum hat die Europäische Krankenversicherungskarte ein Ablaufdatum?

Da die Europäische Krankenversicherungskarte vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist und damit die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht missbräuchlich verwendet wird, war es erforderlich, die Gültigkeitsdauer der EKVK zu begrenzen.

Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer auf der EKVK wird automatisch eine neue e-Card mit EKVK ausgestellt werden. Diese wird mittels Begleitschreiben übermittelt.

Sie haben noch keine EKVK?

Personen, die noch keine gültige EKVK haben, können beim Dienstgeber oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine  „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte" anfordern.

Von den österreichischen Anspruchsberechtigten sollten aber jedenfalls folgende Hinweise beachtet werden:

Die provisorische Ersatzbescheinigung ist personengebunden. Das heißt, dass für den Versicherten und für jeden anspruchsberechtigten Familienangehörigen ein eigenes Formular durch den Dienstgeber oder den zuständigen Krankenversicherungsträger ausgegeben wird.