DRUCKEN

Kostenanteil & Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel



Der Selbstbehalt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln, der vom Versicherten zu tragen ist, beträgt zehn Prozent der Kosten laut unserem Tarif, gerundet auf Cent, mindestens aber EUR 40,40 (ausgenommen Brillen und Kontaktlinsen).

Für ständig benötigte Behelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können, beträgt der Selbstbehalt immer zehn Prozent der tarifmäßigen Kosten. In diesen Fällen kommt der Mindestkostenanteil nicht zur Anwendung.

Sind die Kosten eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels niedriger als der Mindestselbstbehalt von EUR 40,40,so müssen Sie den benötigten Behelf zur Gänze selbst bezahlen.

Auch bei einem allfälligen Kostenersatz von Heilbehelfen und Hilfsmitteln wird bei der Errechnung des Erstattungsbetrages ein Kostenanteil berücksichtigt.


Für die Anschaffung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln, die nicht unter die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation fallen, dürfen wir die Kosten nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der in der Satzung geregelt ist, übernehmen.

Für Hilfsmittel, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und für Krankenfahrstühle beträgt dieser Höchstbetrag EUR 4.040,00.

Für alle anderen Hilfsmittel und Heilbehelfe ist ein Höchstbetrag von EUR 1.616,00 vorgesehen.

Befreiung vom Kostenanteil

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Kostenanteil erteilt werden. 

Folgende Personen sind von der Bezahlung des Kostenanteiles bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln befreit:

  • Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  • Personen, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht
    (Sie können uns den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit der vom Finanzamt ausgestellten Bestätigung nachweisen. Sie erhalten dann von uns die Bescheinigung über die Befreiung, die Sie beim Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels bei einem unserer Vertragspartner vorlegen können)
  • Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind

Weiters ist für Heilbehelfe

  • die leihweise beigestellt werden
  • die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind, wie zum Beispiel Arm- und Beinprothesen, und
  • die Maßnahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation sind

ebenfalls kein Selbstbehalt zu bezahlen.