Öffentliche Krankenanstalten
Bei einem Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt ist zwischen allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse zu unterscheiden.
Allgemeine Gebührenklasse
In öffentlichen Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden (z.B. Landeskrankenhäuser) übernimmt die BVAEB auf der allgemeinen Gebührenklasse die Kosten der medizinischen Krankenbehandlung, z. B. für Operationen und medizinische Betreuung, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.
Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige haben in der allgemeinen Gebührenklasse keinen Kostenbeitrag zu leisten.
Dieser Beitrag darf von den Krankenanstalten höchstens für 28 Tage (in OÖ für 25 Tage) pro Kalenderjahr eingehoben werden. Befreiung vom Spitalskostenbeitrag vom Spitalskostenbeitrag befreit sind
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Sonderklasse
Bei der medizinischen Behandlung darf es keinen Unterschied zwischen einem Aufenthalt auf der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse geben. Wird der Erkrankte auf eigenen Wunsch in der Sonderklasse aufgenommen, verrechnet die Krankenanstalt dem Versicherten alle anfallenden Nebengebühren und den Differenzbetrag von der allgemeinen Gebührenklasse auf die Sonderklasse.
Da es österreichweit unterschiedlichste Regelungen gibt, ob und in welchem Ausmaß die Kosten für eine Sonderklasse übernommen werden können, sollten Sie sich vor der Aufnahme in der Sonderklasse bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle über die genauen Bestimmungen in Ihrem Bundesland informieren.
Private Krankenanstalten
Mit folgenden Arten von Krankenanstalten haben wir nur teilweise Verträge abgeschlossen, die bundesländerweise sehr unterschiedlich sind:
- nichtöffentliche gemeinnützige Krankenanstalten ohne freie Arztwahl
- nichtöffentliche gemeinnützige Krankenanstalten mit freier Arztwahl
- private Krankenanstalten ohne freie Arztwahl
- private Krankenanstalten mit freier Arztwahl
Die Höhe unserer Kostenübernahme richtet sich in der jeweiligen Krankenanstalt nach der Art der Behandlung und den Ärzten/Ärztinnen, von denen Sie behandelt werden oder die Sie gewählt haben.
Der Kostenersatz für private Krankenanstalten ist im Regelfall nicht kostendeckend. |
Wenden Sie sich unbedingt vor Aufnahme in einer dieser Krankenanstalten bezüglich detaillierter Auskünfte und allfälliger Zusatzkosten an Ihre zuständige Kundenservicestelle.
Setzen Sie sich auch mit der von Ihnen gewählten Krankenanstalt und dem von Ihnen gewünschten Arzt/Ärztin in Verbindung, um allfällig entstehende Aufzahlungskosten im Vorhinein abzuklären.
Möchten Sie sich einer Behandlung in einer privaten Krankenanstalt unterziehen, die in keinem Vertragsverhältnis zur BVAEB steht, empfehlen wir die Einholung unserer vorherigen Bewilligung.
Keine Kostenübernahme seitens der BVAEB bei ...
Die Kosten für folgende Krankenhausaufenthalte können von der BVAEB nicht übernommen werden:
- Aufenthalte, die nicht durch eine notwendige Krankenbehandlung oder bevorstehende Entbindung bedingt sind, wie zum Beispiel Aufenthalte von Begleitpersonen oder Pflegefälle und
- Aufenthalte, die nicht der Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dienen, wie zum Beispiel kosmetische Behandlungen oder Schwangerschaftsunterbrechungen ohne medizinische Indikation.