Ärztliche Hilfe wird sichergestellt durch:
- Vertragsärzte
- Vertragsgruppenpraxen
- Wahlärzte
- Wahlgruppenpraxen
- Ärzte in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
- Ärzte in Vertragseinrichtungen (z. B. Krankenhausambulanzen)
- Ärzte in Wahleinrichtungen
Im Krankheitsfall haben Sie die Möglichkeit, den Arzt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Um dieses Prinzip der freien Arztwahl zu wahren, hat die BVAEB mit Ärzten Verträge abgeschlossen und eigene Einrichtungen errichtet. Wer einen Wahlarzt oder eine Wahleinrichtung in Anspruch nimmt, erhält von der BVAEB einen Kostenersatz. Ärztliche Hilfe können Sie im Krankheitsfall unter anderem bei folgenden Personen und Einrichtungen in Anspruch nehmen:
Ärzte, Einrichtungen, Gruppenpraxen mit Kassenvertrag
Vertragsärzte
Vertragsärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die mit der BVAEB einen Vertrag abgeschlossen haben. Durch die Vorlage der e-Card können Vertragsärzte die erbrachte ärztliche Leistung mit der BVAEB direkt verrechnen. Der Erkrankte hat nur den Behandlungsbeitrag zu bezahlen.
Gruppenpraxis
Eine Gruppenpraxis ist der fachgleiche oder fächerübergreifende Zusammenschluss mehrerer Ärzte in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft oder einer GmbH. Jede Vertragsgruppenpraxis hat einen eigenen Vertrag mit der BVAEB abgeschlossen.
Wie bei der ärztlichen Hilfe durch Vertragsärzte kann die Vertragsgruppenpraxis bei Vorlage der e-card die erbrachte ärztliche Leistung mit der BVAEB direkt verrechnen. Der Erkrankte hat nur den Behandlungsbeitrag zu bezahlen.
Eigene Einrichtungen
Die BVAEB bietet Behandlungsmöglichkeiten in folgenden eigenen Einrichtungen an:
- Ambulatorien
- Rehabilitations- bzw. Therapiezentren
Für nähere Informationen klicken Sie bitte rechts auf der Linkleiste zur gewünschten Einrichtung.
Vertragseinrichtungen
Vertragseinrichtungen sind Einrichtungen, mit denen die BVAEB in einem Vertragsverhältnis steht, dies sind zum Beispiel Ambulanzen oder Institute. Diese können die erbrachten ärztlichen Leistungen ebenfalls direkt mit der BVAEB verrechnen
Ärzte, Einrichtungen, Gruppenpraxen ohne Kassenvertrag
Wahlärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Vertrag mit der BVAEB haben und daher nur privat in Anspruch genommen werden können. Ebenso verhält es sich mit Wahlgruppenpraxen.
Wahlärzte, Wahlgruppenpraxen oder Ärzte in Wahleinrichtungen können ihre Honorare frei bestimmen und sind an keine Tarife gebunden. Der Patient muss die erbrachte ärztliche Leistung eines Wahlarztes zuerst selbst bezahlen. Nach Vorlage der bezahlten Honorarnote leistet die BVAEB einen Kostenersatz.