Brillen
Wurde neben den körperlichen Verletzungen bei dem Arbeits-/Dienstunfall auch Ihre Brille beschädigt, kann aus Mitteln der Unfallversicherung ein einmaliger Ersatz erfolgen. In diesem Fall werden die Kosten für gleichwertige Gläser übernommen. Reichen Sie bitte den Kostenvoranschlag bzw. die saldierte Originalrechnung für die neue Brille sowie einen Nachweis für die zu Bruch gegangene Brille (Gläser) ein.
Hörgeräte
Hörgeräte werden entsprechend der Tarifvereinbarung, die für alle Sozialversicherungsträger gilt, vergütet. Hierfür besteht unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung der Geräte eine Einteilung in Hörgeräteklassen (Klasse I, II und III) mit gestaffelten Tarifsätzen. Dadurch ist je nach Ergebnis einer audiometrischen Messung eine Versorgung mit audiologisch geeigneten Geräten gewährleistet. Hörgeräte der Sonderversorgung Klasse III können nur für erwerbstätige Personen unter besonderen Voraussetzungen bewilligt werden. Wenn Ihre Wahl auf ein Gerät fällt, das außerhalb des Vertragstarifes liegt, müssen Sie mit Aufzahlungskosten rechnen. Dasselbe gilt für die Reparaturen solcher Hörgeräte.
Die Hörgeräteakustikerin bzw. der Hörgeräteakustiker ist als Vertragspartner verpflichtet, Ihnen je nach dem audiometrischen Messergebnis ein für Sie geeignetes Tarif-Modell zur Probe zu überlassen (mindestens 14 Tage) und bei Bedarf die technischen Einstellungen individuell anzupassen. Es steht Ihnen frei, andere Tarif-Modelle zu probieren oder auch ein anderes Fachgeschäft aufzusuchen, sofern mit der ersten Wahl kein zufriedenstellender Erfolg erzielt wurde. Vertragsfirmen sind verpflichtet, zu Beginn der Anpassung neuer Hörgeräte ihre Kundinnen bzw. Kunden darüber zu informieren und die Anpassung gemäß der vertraglichen Regelung vorzunehmen. Die Instandhaltung der Geräte (z.B. Batterienwechsel) ist von der bzw. dem Versicherten selbst zu tragen.
Hinweis:
Ein Hörnerv, der nicht benutzt wird, wird mit der Zeit immer schwächer. Helfen Sie mit, eine weitere Verschlechterung Ihres Hörvermögens zu vermeiden. Trainieren Sie Ihr Gehör, indem Sie Ihre Hörgeräte mindestens zehn Stunden pro Tag benützen.
Zähne
Die BVAEB-Unfallversicherung leistet für Zahnersatz einen höheren Kostenzuschuss als die Krankenversicherung und ist gesetzlich dazu verpflichtet zu unterscheiden, welche Zähne erst durch den Unfall verletzt wurden bzw. welche bereits vorgeschädigt waren. Um dies unterscheiden zu können, werden Röntgenaufnahmen von den geschädigten Zähnen vor und nach dem Unfall benötigt. Bitte besorgen Sie diese gegebenenfalls bei Ihrem früheren Zahnbehandler und einen Kostenvoranschlag über die erforderliche Zahnsanierung. Nach der Begutachtung des medizinischen Dienstes, können die tariflichen Kosten übernommen werden. Für andere gleichzeitig behandelte Zähne ist eine Kostenerstattung über die allgemeine Krankenversicherung möglich. Ihr Ansuchen bzw. Ihre Abrechnungen werden automatisch an die zuständige Kundenservicestelle weitergeleitet.
Prothesen & Rollstühle
Prothesen oder ein Rollstuhl werden von der BVAEB-Unfallversicherung übernommen. Ein Selbstbehalt fällt hierbei nicht an. Arm- und Beinprothesen beziehungsweise Rollstühle sind in den unterschiedlichsten Ausführungen und Arten erhältlich. Der für Sie passende Behelf kann nur durch die Zusammenarbeit von Ärztinnen bzw. Ärzten, Orthopädietechnikerinnen bzw. Orthopädietechnikern, Therapeutinnen bzw. Therapeuten und Ihrer eigene Mithilfe gefunden werden. Unter Umständen ist es erforderlich, zuerst mit einer sogenannten "Übungsprothese" herauszufinden, welcher Behelf für Sie der beste ist. Wurde Ihr passender Behelf gefunden, schicken Sie bitte die Verordnung und den Kostenvoranschlag zur Bewilligung an die BVAEB-Unfallversicherung. Bringen Sie bitte einen deutlichen Hinweis auf den Arbeits-/Dienstunfall oder die Berufskrankheit an.
Kostenersatz
Um einen Kostenersatz leisten zu können, sind grundsätzlich folgende Unterlagen und Informationen erforderlich:
- detaillierte Honorarnote
- Saldierungsvermerk oder Einzahlungsbeleg
- Diagnose und Angabe zu den erbrachten Leistungen
- Behandlungstag oder Behandlungszeitraum
- IBAN und BIC
Der Anspruch auf Kostenersatz verfällt grundsätzlich, wenn die Honorarnote nicht innerhalb von 42 Monaten ab Inanspruchnahme der Leistung eingereicht wird.