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Pensionsvorschuss und Geldaushilfe vom BVAEB-Pensionsservice

Pensionsvorschuss und Geldaushilfe für Bundesbeamte im Ruhestand
und Hinterbliebene mit einem Ruhe- und Versorgungsbezug vom
BVAEB-Pensionsservice



Nach dem Pensionsgesetz 1965 kann Personen mit Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden, auf Antrag eine finanzielle Unterstützung in Form eines rückzahlbaren Pensionsvorschusses oder einer einmaligen Geldaushilfe geleistet werden.

Voraussetzung ist, dass Sie entweder unverschuldet in eine Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Leistungen kommen daher im Wesentlichen dann in Betracht, wenn der Erhalt Ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse gefährdet ist.

Ein Vorschuss kann insbesondere für die Sicherstellung von Wohnbedürfnissen oder die Anschaffung unbedingt notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens, und zwar höchstens bis zu einem Betrag von EUR 7.300,-- bezogen werden; die Rückzahlung erfolgt durch Abzug in Raten von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen (für längstens 60 Monate). Die Gewährung eines Vorschusses wird in der Regel von Sicherstellungen, etwa die Verpfändung einer Lebensversicherung oder einer eigenen Risikoversicherung, abhängig gemacht.

Eine Geldaushilfe ist eine einmalige, nicht rückzahlbare Unterstützung, die in einer Notlage für die (teilweise) Abdeckung von sonstigen Kosten (z.B. Brennmaterial, unbedingt notwendige Haushaltsgeräte) ausbezahlt wird und vorwiegend für jene Personen in Betracht kommt, deren Bezug unter dem Ergänzungszulagenrichtsatz liegt oder diesen nur geringfügig übersteigt.

Auf den Pensionsvorschuss und die Geldaushilfe besteht kein gesetzlicher Anspruch. Die Leistungen können insbesondere dann nicht bezogen werden, wenn eine anderweitige Finanzierung möglich ist oder eine entsprechende Unterstützung durch andere Stellen vorgesehen ist.

Der Antrag auf Pensionsvorschuss oder Geldaushilfe kann schriftlich mit entsprechender Begründung - ansonsten ohne besondere Formvorschriften - an die jeweils zuständige Pensionsbehörde gestellt werden.

Für Bundesbeamte im Ruhestand und deren Hinterbliebene ist das Pensionsservice der BVAEB zuständig.