Ruhegenuss für Beamte
Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung der
Versicherten und ihrer Angehörigen durch Pensionsleistungen im Alter
oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Beamte sind kranken- und unfallversichert, aber nicht pensionsversichert. Sie erhalten einen Ruhegenuss
vom Staat und leisten dafür einen Beitrag in der Höhe von 12,55 % ihrer
Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus dem Gehalt und den als
ruhegenussfähig erklärten Zulagen (ohne Höchstgrenze).
Wo erhalten Beamte Auskünfte in Pensionsfragen?
- Aktive Beamte bei ihrem Dienstgeber
- Beamte des Bundes im Ruhestand beim BVAEB-Pensionsservice
- Beamte der Länder und Gemeinden bei ihrer personalführenden Dienststelle
- Beamte der Post und Telekom beim Dienstgeber
Ruhestandsversetzung
Die Versetzung in den Ruhestand der öffentlich-rechtlich Bediensteten des Bundes erfolgt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Personal- bzw. Dienststelle.
Bei einem bevorstehendem Übertritt in den Ruhestand auf Grund des Ablaufes Kalendermonates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wird das Verfahren von Amts wegen eingeleitet.
Im Übrigen kann die Versetzung in den Ruhestand durch eine schriftliche Erklärung an die Dienstbehörde bewirkt werden soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dienstunfähigkeitsverfahren
Ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden.
Unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger wird geprüft, ob und inwieweit der Beamte infolge der gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben noch erfüllen kann. In die Prüfung werden auch andere zumutbare Verwendungen miteinbezogen.
Die BVAEB wirkt in diesen Verfahren nur im Auftrag der jeweils zuständigen und verfahrensleitenden Dienstbehörde dadurch mit, dass die jeweiligen medizinischen Sachverständigengutachten aus den in Betracht kommenden Fachrichtungen erstellt werden.
Verfahrensablauf bis zum Pensionsbeginn
Die jeweilige Personal- bzw. Dienststelle informiert die BVAEB, Pensionsservice, sobald ein Wechsel in den Ruhestand feststeht. Das Pensionsservice trifft die weiteren Veranlassungen von Amts wegen.
Um eine lückenlose monatliche Anweisung zu gewährleisten, wird zunächst ein Vorschuss auf den Ruhebezug unmittelbar ab dem Monat, welches auf die Einstellung der Aktivbezüge folgt, zur Auszahlung auf die zuletzt bei den Aktivbezügen verwendete Bankverbindung gebracht.
Für die Auszahlung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene im Inland oder bei einem Wechsel der Bank im Inland wird eine entsprechende Meldung benötigt:
Bekanntgabe - Bankverbindung - österreichisches Kreditinstitut (PDF, 199 KB)
Für eine Auszahlung im ausländischen EU-Raum wird folgende Meldung benötigt:
Pensionskontoerklärung - EWR - Schweiz (PDF, 360 KB)
Für eine termingerechte Anweisung benötigt das Pensionsservice das jeweilige Formular im Original spätestens 2 Wochen vor dem ersten Auszahlungstag.
Die Auszahlung des Vorschusses wird schriftlich angekündigt.
Nebengebührenzulage
Anspruchsbegründende Nebengebühren werden in Form einer zum Ruhegenuss gebührenden Nebengebührenzulage wirksam. Nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte (frühestens 3 Monate nach der Ruhestandsversetzung) erfolgt die bescheidmäßige Bemessung des Ruhebezuges (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage).
Dieser Bescheid enthält eine ausführliche Begründung zur Berechnung der Höhe der Ansprüche.
In Hinblick auf die Komplexität der Materie steht das Pensionsservice auch nach der Erlassung des jeweiligen Bescheides für weitere Erläuterungen zur Verfügung.
Bezugsinformation
Die laufenden Bezugsinformationen sind auf dem Kontoauszug zur jeweiligen Pensionsüberweisung im Verwendungszweck aufgeschlüsselt.
Unser Informationsschreiben für 2024
Bezugsinformation 2024 - Kontoinformation (PDF, 370 KB)
Weitere Informationen zur Pensionsanpassung 2024 finden Sie hier .
Monatsbezugszettel
Bei Bedarf wird Ihnen eine gesonderte Monatsbezugsinformation übermittelt.
Abkürzungsverzeichnis zum Monatsbezugszettel (PDF, 146 KB)
Den Jahreslohnzettel für 2023 können wir Ihnen auf Anfrage erst ab März 2024 zur Verfügung stellen.